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MENNEKES

Fragen & Antworten

MENNEKES FAQs: für alle, die mehr wissen möchten

MENNEKES ist seit 2008 in der Elektromobilität tätig. Im Laufe der Jahre haben uns viele Fragen erreicht - zu unseren Produkten und zum Thema Elektromobilität selber. In unseren FAQs greifen wir viele von ihnen auf und geben die passende Antworten. Schauen Sie doch herein und informieren Sie sich!

Fachbegriffe kurz erklärt: Hier geht es zudem zu unserem eMobility Glossar

Für unsere Partner aus der Elektrobranche bieten wir zusätzlich How-to-Videos an - zur Hilfestellung mit MENNEKES Ladesystemen und der MENNEKES ativo Abrechnungsdienstleistung.

Können EMPs (Roaming-Partner) ausgeschlossen werden?

Nein, es ist nicht möglich einzelne Roaming-Partner für die eigenen Ladepunkte auszuschließen. Über das Roaming sollen so viele Nutzende wie möglich Zugang zu den Ladepunkten erhalten.

chargecloud – Service

Stationsmanagement & Monitoring

chargecloud bietet mit diesem eMobility-Service dem Charge Point Operator (CPO) alle nötigen Funktionen zur Steuerung, Überwachung und Fernwartung von Ladeinfrastruktur, unabhängig vom Hersteller. Alle wichtigen Daten der Ladeinfrastruktur werden automatisch erfasst und in der chargecloud-Datenbank gespeichert. Dieses CPO-Modul bietet somit Flottenbetreibern und Unternehmen aus Industrie, Gewerbe und Handel alle benötigten Funktionalitäten für eine vernetzte Elektromobilität.

Mehr dazu unter www.chargecloud.de.


Kundenverwaltung & Abrechnung

Kunden- und Vertragsmanagement sind für eMobility-Provider (EMP) essenziell. Das umfangreiche Customer Relationship Management (CRM) Modul der chargecloud bietet alle Informationen und Funktionen rund um das Kundenkonto. Verwalten Sie Kunden, bestimmen individuelle Tarife für Ihrer Ladepunkte und rechnen diese vollautomatisch ab. Mit der revisionssicheren, digitalen Kundenakte behalten Sie stets den Überblick über Ihren Kundenbestand und jede einzelne Vertragsbeziehung. Alle Kunden- und Vertragsdaten, Ladevorgänge und Rechnungen laufen hier zusammen. Im integrierten Digitalarchiv wird alles datenschutzkonform gespeichert und ist jederzeit abrufbar.

Mehr dazu unter www.chargecloud.de.


White-Label-App

Bedienbarkeit und Kundenfreundlichkeit zeichnen ein modernes System aus.

Einmal registriert, können Nutzer ohne Mühe ihren nächsten Ladepunkt finden, dort den Ladevorgang starten, diesen verfolgen und schließlich bezahlen. Über die moderne Karten- und Listenansicht mit Filterfunktion und Navigation steuern Nutzer bequem den nächsten Ladepunkt an. Nutzer sehen sofort die jeweiligen Tarife, ob eine Station frei oder belegt ist, und können die Suche mithilfe von Filterfunktionen individualisieren. So werden Stationen zum Beispiel nach Öffnungszeit, maximalem Ladestrom oder Steckertypen gefiltert. Die Navigationsfunktion führt die Kunden gezielt zum Ladestandort. Sämtliche Ladedaten und Rechnungen sind in der App jederzeit einsehbar. Die White-Label-App präsentiert sich dabei stets im Design des jeweiligen Unternehmens. chargecloud bleibt im Hintergrund.

Mehr dazu unter www.chargecloud.de.


Direct Payment

Mit den Direct Payment-Funktionen von chargecloud erfüllen Sie die Anforderungen der Ladesäulenverordnung II und bieten auch Spontankunden direkten Zugriff zu öffentlicher Ladeinfrastruktur. Ohne vorherige Registrierung kann jeder Elektromobilist öffentliche Stationen über einen Direct Payment-Zugang (auch „Ad-hoc-Zugang“ genannt) nutzen und sofort bezahlen. Zum Laden wird nicht mehr benötigt als ein Smartphone, mit dem ein QR-Code auf der Ladesäule eingescannt oder ein NFC-Chip gelesen wird. Auch bei Direct Payment besteht die gewohnte Tarifflexibilität der chargecloud: Pauschalpreise können ebenso definiert werden wie zeit- und verbrauchsabhängige Berechnungen.

Mehr dazu unter www.chargecloud.de.


Flexibles E-Roaming

Überregional elektrisch mobil mit nur einer Ladekarte oder einer App. Die chargecloud bietet Ihnen die volle Flexibilität im e-Roaming. Sie können sich ganz einfach chargecloud intern mit Mandanten vernetzen oder über die großen e-Roaming-Plattformen europaweit Partner finden. chargecloud sorgt mittels Roaming-Schnittstellen, sogenannter e-Roaming-Gateways, dafür, dass Ihre Kunden europaweit über 60.000 Ladepunkte nutzen können. Gleichzeitig stehen Ihre Ladestationen auch den Kunden anderer Anbieter offen. Wie bei eigenen Ladepunkten können Sie auch für die von Roaming-Partnern entscheiden, welche Ihrer Kundengruppen diese verwenden dürfen – und zu welchen Tarifen.

Mehr dazu unter www.chargecloud.de.


Standortpartner-Produkt

Mit dem Standortpartner-Produkt verhilft chargecloud Ihren Kunden dabei, eigene Geschäftsmodelle in der E-Mobilität aufzubauen: Beispielswiese können Ladestationsbetreiber mit diesem Service ihrerseits „Standortpartner“ aus der Industrie und dem Gewerbesektor vor Ort gewinnen und Autohäuser, Hotels, Gastronomen oder Einzelhändler an den Umsätzen Ihrer Ladeinfrastruktur beteiligen. So werden Stadtwerke zu Lösungsanbietern für Gewerbekunden und können ihre Reichweite sowie ihren Umsatz erhöhen.

Auf technischer Basis der chargecloud WhiteLabel-App wurde für das Standortparter-Produkt eine eigene B2B-App konzipiert, die den jeweiligen Standortpartnern zur Verfügung gestellt wird. Jeder dieser Business-Kunden erhält einen eigenen Zugang und hat über die App stets komplette Transparenz über den Status der eigenen Ladepunkte, Ladevorgänge und Umsätze.

Mehr dazu unter www.chargecloud.de.

chargecloud – Datenschutz

Die chargecloud GmbH und die powercloud GmbH sind deutsche Unternehmen mit Sitz, Entwicklung und Hosting in Deutschland.

Daher arbeiten wir ausschließlich nach den strengen Datenschutzrichtlinien der EU und den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) und Telemediengesetz („TMG“).

Eine Herausgabeverpflichtung von Kundendaten gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden besteht nach deutschem Recht nicht.

Auch bei externen Dienstleistern setzen wir ausschließlich auf deutsche Unternehmen, die dem deutschen Datenschutzrecht unterliegen und nach ISO 27001 zertifiziert sind. Ein unabhängiger Nachweis der angewendeten Standards, Verpflichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Nachweis von ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen ist dabei selbstverständlich.

Weitere Informationen finden Sie unter www.chargecloud.de

chargecloud – Was ist das?

Die chargecloud ist eine modulare, cloudbasierte Softwarelösung für den Betrieb von vernetzter Ladeinfrastruktur. Im Sinne des Internet of Things ermöglicht sie Ihnen, Ihre Ladeinfrastruktur professionell zu betreiben, zu monitoren, zu analysieren und unterstützt von Ihnen entworfene Businessmodelle durch die Bereitstellung der erforderlichen Daten in Echtzeit.

Die Leistungen der chargecloud stehen Ihnen als „Software as a Service“ (SaaS) zur Verfügung. Sie profitieren umgehend von Verbesserungen und neuen Features. Für den Zugang auf das System reicht ein aktueller Webbrowser.

Bei der Konzeption der chargecloud war es uns sehr wichtig, dass wir Ihnen ein offenes System anbieten können.

Neben allen vernetzungsfähigen MENNEKES Systemen, welche direkt oder unter Nutzung des MENNEKES eMobility Gateways an die chargecloud angebunden werden können, ist es möglich, beliebige AC- oder DC-Ladesysteme anzubinden, soweit sie zum OCPP-Standard kompatibel sind.

Somit ist Ihr Bestand an Ladeinfrastruktur weiter nutzbar und Ihre Flexibilität in der Beschaffung weiterhin gegeben.

Ab wann gilt die neue 0,25% - Regel für die Dienstwagen Versteuerung und was bedeutet sie genau?

Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens wird pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat besteuert.

Die private Nutzung von Elektroautos bis 60.000 EUR als Dienstwagen wird nur noch mit monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert. Für Elektrofahrzeuge mit höherem Bruttolistenpreis gilt weiterhin die 0,5 Prozent des Bruttolistenpreis.

Für Plug-in-Hybride gilt nach wie vor die sogenannte 0,5-Prozent-Steuer mit der halbierten Bemessungsgrundlage gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor. Allerdings auch hier nur, wenn das Auto mindestens 40 Kilometer weit rein elektrisch schafft oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, gemessen nach der neuen WLTP-Norm. Seit 2022 müssen die Hybride mindestens 60 Kilometer elektrisch schaffen, ab 2025 sogar 80 Kilometer. Alternativ gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage weiterhin für alle Plug-in Hybride mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 50 Gramm je Kilometer.

Brandschutz in Tiefgaragen – Gibt es für das Laden von Elektrofahrzeugen besondere Vorschriften?

Beim Ladevorgang von Elektrofahrzeugen bleibt es bei der ursprünglichen Nutzung als Garage.

 

Zum Thema Brandschutz gibt es eine EU-Regelung - die UNECE R 100

(Regelung Nr. 100 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)—Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb [2015/505])

In dieser Regelung sind folgende Punkte maßgeblich festgehalten:

  • Durch den Ladevorgang entstehen bei Elektrofahrzeugen keine zusätzlichen Gefahren.
  • Eine besondere Anordnung der Stellplätze für Elektrofahrzeuge ist nicht erforderlich.
  • Eine gesonderte elektrische Trennstelle zur Abschaltung durch die Feuerwehr ist nicht erforderlich.

Auch einzelne Bundesländer haben dieses Thema in Ihre Verordnungen aufgenommen. So z.B. das Land „Nordrhein-Westfalen“: LANDESBAUORDNUNG DES LANDES NRW (BAUO)

 

Materielle Zulässigkeit von Ladestationen in (Tief-) Garagen / Parkhäusern

Ladestationen sind Teile von Leitungsanlagen und Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung.

Die Landesbauordnung und die den Brandschutz konkretisierenden Regeln der Leitungsanlagen-Richtlinie regeln v. a. die Zulässigkeit von Leitungsanlagen in Rettungswegen und die Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken. Sie enthalten kein Verbot der Installation von Leitungsanlagen einschließlich Ladestationen innerhalb von Nutzungseinheiten.

Innerhalb von Nutzungseinheiten wie Garagen sind - anders als in Rettungswegen - Leitungsanlagen grundsätzlich zulässig.

Bei Ladestationen handelt es sich daher nicht um Anlagen und Einrichtungen i. S. des §1 Abs. 1 S. 2, deren Errichtung oder Änderung genehmigungsbedürftig ist.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind Teile von Leitungsanlagen und Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung der Garage (s.o.).

Sie sind - anders als Zapfsäulen für Kraftstoffe – keinen anderen oder weitergehenden Anforderungen öffentlich-rechtlicher Art unterworfen.

Das Aufladen eines Elektrofahrzeugs stellt daher keine Nutzungsänderung einer Garage dar.

 

Quelle: Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Wie melde ich mich bei der BNetzA oder NOW an?

Bitte registrieren Sie Ihren öffentlich zugänglichen Ladepunkt einmalig bei der Bundesnetzagentur.

Wenn Sie eine geförderte Ladestation betreiben sind Sie verpflichtet halbjährlich Berichte an die NOW zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten erfolgt über die Online-Plattform OBELIS. Daraus ergibt sich die Verpflichtung die Ladestation auch bei gängigen Foren und Webportalen für Ladepunkte (z. B. www.goingelectric.de) zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung in den Portalen ist von Ihnen zu veranlassen.

Bitte registrieren Sie Ihren öffentlich zugänglichen Ladepunkt einmalig bei der Bundesnetzagentur. Eine beispielhafte Anleitung finden Sie hier.

Kann man in Mietwohnungen und Mehrfamilienhäusern Ladestrom auch dann rechtssicher kWh-genau abrechnen, wenn die Geräte nicht eichrechtskonform sind?

Ja, wenn die Ladestation auf dem Stellplatz des Mieters installiert und die Leitung so verlegt wird, dass sie direkt hinter dem Zähler der Mietwohnung angeschlossen wird. Dies ermöglicht die einfachste Art der Abrechnung: Gesammelt mit dem Strom der Wohnung erfolgt die Abrechnung des Ladestroms direkt über die Nebenkostenabrechnung des Mieters. Durch die integrierten Zähler kann der Mieter den kompletten Stromverbrauch seines Fahrzeuges nachvollziehen. Die einzige Voraussetzung ist, dass es eine klare Zuordnung der Mieteinheiten zu den einzelnen Ladepunkten gibt, jeder Mieter also über einen festen Stellplatz verfügt.

Wer darf Ladestrom abrechnen?

Unverbindlicher rechtlicher Kommentar:

Ursprünglich war umstritten, ob Ladesäulen als Teil des Energieversorgungsnetzes (mit ausschließlicher Netzbetreiberverantwortlichkeit und Finanzierung über Netzentgelte) oder als Kundenanlagen anzusehen sind. Unklar war auch, ob für den Bezug von Strom aus Ladesäulen energiewirtschaftliche Steuern und Abgaben fällig werden und der Betreiber der Ladesäule als Stromversorger mit entsprechenden Verpflichtungen einzuordnen ist. Diese Unsicherheiten haben sich zum Investitionshindernis beim Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität entwickelt.

Mit dem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes zum 30.6.2016 sind diese Unklarheiten durch zwei wesentliche Maßnahmen beseitigt:

Die Definition des Letztverbrauchers bzw. Letztverbrauchs in § 3 Nr. 25 EnWG wurde ergänzt:

„Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,“

Durch diese Änderung werden die Betreiber von Ladesäulen (die nunmehr „Ladepunkte“ heißen) mit Letztverbrauchern gleichgestellt. Betreiber von Ladeinfrastruktur haben insofern nicht den Status eines Stromlieferanten oder Energieversorgungsunternehmens. Der durch die Ladepunkte an Elektrofahrzeuge abgegebene Strom gilt als Letztverbrauch und nicht wie bislang vertreten als Strombezug im Sinne des EnWG.

In der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) wurde eine Erweiterung des Ausnahmekatalogs zum Versorgerstatus (§ 1a StromStV) vorgenommen. Danach ist auch derjenige, der Strom bezieht und diesen ausschließlich zur Nutzung durch oder unmittelbar an elektrisch betriebene Fahrzeuge als Letztverbraucher leistet, kein Versorger. Er ist folglich kein Versorger im Sinne des Stromsteuerrechts. Der Fahrzeugnutzer ist damit stromsteuerrechtlich irrelevant. Damit besteht Rechtssicherheit für die Betreiber von Ladepunkten, dass mit der Abgabe von Strom an Elektrofahrzeuge keine stromsteuerlichen Pflichten eines Versorgers ausgelöst werden.

Das EnWG, auf seiner Grundlage erlassene Verordnungen und das Stromsteuergesetz finden damit keine Anwendung zwischen dem Ladepunktbetreiber und dem Fahrzeugnutzer, sondern nur zwischen dem Ladepunktbetreiber und dem Lieferanten bzw. Verteilnetzbetreiber. Der Betrieb und die Nutzung von Ladepunkten werden gesondert durch die Ladesäulenverordnung (LSV) und die Nutzungsbedingungen der Betreiber geregelt.

Wie ist der Abrechnungsturnus?

Die Rechnung für die monatliche Gebühr der Ladepunkte wird nach 30 Tagen gestellt. Gutschriften für den Standortpartner werden nach 60 Tagen zum 15. des Folgemonats vergütet. Dieser Turnus orientiert sich an den Rechnungsläufen der übergeordneten Systeme im Roaming.